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Eid
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Der Eid (auch leiblicher Eid genannt) dient der persönlichen BekrÀftigung einer Aussage.

Er verpflichtet zur Wahrheit (zum Beispiel in Gerichtsverfahren) und zum Tragen der Konsequenzen (zum Beispiel beim Fahneneid) der Eidaussage. Der Eid wird oft als bedingte Selbstverfluchung bezeichnet, da bei einem Eid mit religiöser Beteuerung eine Gottheit als Eideshelfer und als RĂ€cher der Unwahrheit angerufen wird. Eide gibt es nicht nur in der europĂ€ischen Rechtstradition (zum Beispiel bei den Griechen, Römern und Kelten), sondern auch in China, im alten Israel und bei zahlreichen ethnologisch untersuchten indigenen Völkern. Der altgriechische Eid des Hippokrates verpflichtete Ärzte zur Einhaltung ihrer Berufspflichten und ethischer Prinzipien (unter anderem die Kranken vor Schaden bewahren, die Pflicht zur Verschwiegenheit beachten).

Ein Eid wird gewöhnlich mit Ritualen oder zeremoniellen Handlungen verknĂŒpft, welche das allseitige Bewusstsein ĂŒber die Wirkkraft einer unter Eid gemachten Aussage oder Verhaltenszusage ausdrĂŒcken sollen.cite-ref-2[2] So mĂŒssen sich zum Beispiel alle Anwesenden oder alle Beteiligten erheben. Kulturell unterschiedlich wird zum Beispiel die linke Hand auf eine Verfassung oder eine Religionsschrift gelegt und die rechte Hand offen oder als Schwurhand gezeigt. Solche Handlungen sind nur in wenigen FĂ€llen auch schriftlich normiert, sondern meist nur traditioneller Konsens.cite-ref-3[3]

Es gab auch den Aberglauben, man könne sich zumindest vor der „Strafe Gottes“ fĂŒr einen Meineid schĂŒtzen und wĂŒrde die Eidbindung aufheben, sofern verdeckt eine Gegenzeremonie, zum Beispiel das Kreuzen der Finger der linken Hand, ausgefĂŒhrt wird.cite-ref-4[4]

Contents

‱ Geschichte
‱ Alter Orient
‱ Altertum
‱ Christentum
‱ USA
‱ Schweiz
‱ Amtseid
‱ Literatur
‱ Siehe auch
‱ Weblinks

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Geschichte

Alter Orient

Im Alten Orient waren Eide in StaatsvertrĂ€gen wichtig. Gewöhnlich wurden eine Reihe von Göttern angerufen, um die EidbrĂŒchigen zu bestrafen.cite-ref-5[5] In dem Vasallenvertrag zwischen Asarhaddon und den Königen der Meder etwa sollen die EidbrĂŒchigen kein hohes Alter erreichen, An soll sie mit Schlaflosigkeit, TrĂŒbsal und Krankheit schlagen, Sin soll sie mit Aussatz schlagen, Ć amaĆĄ soll sie blenden, Ninurta soll sie mit seinen Pfeilen niederstrecken, ihr Blut soll die Steppe fĂŒllen, ein Fremder soll den Schoß ihrer Frauen besitzen, ihre Söhne sollen sie nicht beerben und Adad, der Deichgraf des Himmels, soll ihr Land ĂŒberfluten. IĆĄáž«ara, eine Unterweltsgottheit, beschĂŒtzte den Eid (in dem Ć uppiluliuma-Ć attiwazza-Vertrag, KBo I, Nr. 1 und 2 wird sie in der Fluchformel ausdrĂŒcklich als „Herrin des Eides“ genannt).cite-ref-6[6] In Persien war Mithra der BeschĂŒtzer des Eides und der Gerechtigkeit.

Altertum

Im Alten Testament schwört Gott bei sich selbst (1 Mos 22,16–17 ) gegenĂŒber Abraham, dessen Geschlecht zu segnen und es zu mehren wie die Sterne am Himmel. Die Menschen fordert Gott im AT auf (3 Mos 19,12 ), nicht bei seinem Namen falsch zu schwören und (4 Mos 30,3 ) nach einem Eid das Wort nicht zu brechen, sondern alles zu tun, wie es beim Schwur ĂŒber die Lippen gegangen ist.

Laut Prodi besteht ein innovatives Element in der Einbindung des Gottes der Juden seinen Eid zum Bund mit Israel, wĂ€hrend in anderen antiken Kulturen die Götter nur als Zeugen und RĂ€cher (-innen, vgl. Erinnyen) des Eides fungieren.cite-ref-0-7-0[7] Der biblische Begriff Bund gibt die beiden biblischen SchlĂŒsselbegriffe Ś‘ŚšŚ™ŚȘ (hebrĂ€isch berÄ«t) und ÎŽÎčαΞΟÎșη (griechisch diathēkē) wieder und schließt die Bedeutungen eines feierlichen BĂŒndnisses, Vertrages oder Eides ein, diathēkē steht sonst fĂŒr Testament. Auch die (christliche) Wortwahl Neues und Altes Testament fĂŒr die Hauptteile der Bibel gehen darauf zurĂŒck. Die christliche Theologie betont dabei die WillenserklĂ€rung Gottes, die jĂŒdische Auslegung geht eher in Richtung Vertrag oder Bund.

Im Alten Testament weist die AusfĂŒhrung des Eides an den HĂŒften des Eidnehmers auf einen Gebrauch hin, der auch bei den Römern verbreitet war. Sie schworen bei den Testis, den (eigenen) Hoden – die Wortverwandtschaft von Zeugen, bezeugen und Zeugung hat einen Ă€hnlichen Zusammenhang.

Christentum

Im Neuen Testament verlangt Jesus in der Bergpredigt (Mt 5,33–37 ), ĂŒberhaupt nicht zu schwören, sondern sein Wort auch ohne eidliche BekrĂ€ftigung zu halten. Ob Christen einen Eid schwören dĂŒrfen, war daher in der Kirchengeschichte oft umstritten. Einige KirchenvĂ€ter der SpĂ€tantike verwarfen den Eid völlig; das fĂŒr die spĂ€tere katholische Doktrin maßgebliche kanonische Recht aber ließ ihn zu und meinte, er sei jedermann zumutbar. Auch die grĂ¶ĂŸeren protestantischen Kirchen billigen den Eid, wĂ€hrend konservative TĂ€ufergruppen, wie Amische, Mennoniten alter Ordnung, Altkolonier-Mennoniten, Hutterer sowie QuĂ€ker, ihn unter Berufung auf die Bergpredigt bis heute ablehnen.

Das Eidverbot wird etwa in der katholischen Kirche auch mit dem Ritual des GelĂŒbdes berĂŒcksichtigt. Dieses wird als das wohlĂŒberlegte und frei Gott dargebrachte Versprechen verstanden. Dies geschieht bei den OrdensgelĂŒbden, die von einem kirchlichen AmtstrĂ€ger (etwa vom Bischof oder Oberen) im Namen der Kirche entgegengenommen werden, wie privatencite-ref-8[8] GelĂŒbden. Die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Rollen und EinflĂŒssen wie auch die Frage des Eids als eines politischen Sakraments spielte beim Investiturstreit oder auch der Zuordnung der Ehe eine wichtige Rolle.cite-ref-9[9] Das auch ĂŒbergeordnet Gemeinschaft stiftende Element wie auch die christliche Skepsis gegenĂŒber dem Eid fĂŒhrte zu wichtigen Differenzierungen. Nach dem Klassiker von Paolo Prodi sei es die christliche Kirche selbst gewesen, die als Garantin des Eides den Weg fĂŒr die Verweltlichung der Politik geebnet habe.cite-ref-10[10]

Da David Hume die Ableitbarkeit eines Sollen von einem Sein in Frage stellte (vgl. Humes Gesetz), machte John Searle den Vorschlag, ein Sollen durch ein Versprechen vom Sein abzuleiten.cite-ref-11[11] Dies entspricht der Idee der Vertragstreue (vgl. Pacta sunt servanda), weshalb ein Eid als eine Art Vertrag verstanden werden kann, bei der als die letzte Beurteilungsinstanz der VertragserfĂŒllung jene gesehen werden kann, auf die sich der Eid bezieht (Bsp. ein Eid vor Gott).

Rolle unterschiedlicher Rechtskulturen

Der Eid nahm im kontinentaleuropĂ€ischen FrĂŒhmittelalter antike wie jĂŒdisch-christliche Traditionen auf, auch Elemente germanischer Rechtsgewohnheiten wurden wie bei den Ordalien (Gottesurteil) ĂŒbernommen und erst in einem mĂŒhsamen Prozess vom Eid in moderner Form ersetzt.cite-ref-0-7-1[7] Der Eid spielt in der sich damals entwickelnden angelsĂ€chsischen Rechtstradition des Common law, die Richterrecht und mĂŒndliche Verfahren betont, ebenso eine wichtige Rolle.cite-ref-3-12-0[12] Je nach Rechtskreis spielt er eine unterschiedliche Rolle. Im angelsĂ€chsischen Umfeld wurde unter anderem bereits jugendlichen Freien ein Eid abgenommen, keine Verbrechen zu begehen. Bis in die Gegenwart ist dort Kreuzverhör unter Eid Teil der Rechtsprechungcite-ref-3-12-1[12] wie wegen seines dramaturgischen Werts auch beliebter Gegenstand von Gerichtsfilmen.

Eide waren bereits in der germanischen Rechtskultur verbreitet und dienten als Mittel der mĂŒndlichen Rechtsfindung. Beim Sumbel (an. sumbl, aeng. symbel, as. sumbal) fand die Eidleistung im Rahmen eines rituellen Umtrunks bzw. eines rituellen Trinkgelages statt. Beispiele finden sich im Beowulf-Epos (Zeilen 489–675 und 1491–1500) im altsĂ€chsischen Heliand sowie in dem Eddalied Lokasenna, der Heimskringla, im Bericht ĂŒber den BegrĂ€bnisumtrunk von Sven Gabelbart fĂŒr seinen Vater sowie in dem Buch ĂŒber die norwegischen Könige, der Fagrskinna. Dabei wurde auf das wĂ€hrend eines Umtrunkes kreisende Horn des HĂ€uptlings geschworen, gelegentlich auch Tiere einbezogen.

Die germanischen Eide waren ebenso bereits im 18. und 19. Jahrhundert beliebtes Forschungsthema. Sie wurden auch im völkischen wie nationalsozialistischen Umfeld zur Abgrenzung zur christlich-jĂŒdischen Antike wie der eigenstĂ€ndigen deutschen Rechtskultur verwendet. Thematisiert wurde unter anderem die Eidesformel und die dabei verlangte BerĂŒhrung eines Gegenstandes, bei dem geschworen wurde. Entsprechende Rituale, wie der Fahneneid oder öffentliche Vereidigungen und Gelöbnisse beim MilitĂ€r, wurden so auf eine frĂŒhe, vorchristliche und germanische Herkunft zurĂŒckgefĂŒhrt.

Prodi nun sieht die entscheidende Wendung im 5. bis 7. Jahrhundert, wo bei Konzilien der pagane und der per creaturas geleistete Eid verboten wurde, wĂ€hrend der christliche Eid erhalten bleibt und eine eindeutigere sakrale und liturgische Bedeutung erhĂ€lt. Diese fanden so auch Aufnahme in die ersten BußbĂŒcher und Pontifikale.cite-ref-13[13] Mit den VƓux du paon, einer höfischen Versdichtung (um 1312), in der scherzhafte SchwĂŒre auf einen Pfau zum höfischen Gesellschaftsspiel avancieren,cite-ref-14[14] liegt ein spĂ€ter Reflex dieses paganen Rituals vor. Beim Fasanenfest 1454 in Lille wurde unter anderem bei einem Fasan am burgundischen Hof geschworen, einen Kreuzzug zu unternehmen, was aber nicht zustande kam.cite-ref-15[15]

Belton und Lupoi sehen eine Verschiebung des Eids der römischen Zeit aus dem politischen und rechtlichen Umfeld in weite gesellschaftliche Bereiche als gemeinsame Erscheinung der (frĂŒhmittelalterlichen) europĂ€ischen Rechtsprechung an.cite-ref-4-16-0[16]

Reinigungseid

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Hauptartikel

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Reinigungseid

Der Reinigungseid wie auch der Einsatz von Eidhelfern gehörten auch zu den den Germanen zugerechneten Formen. Belton und Lupoi sehen den speziell germanischen Ursprung als mittlerweile widerlegt an, betonen aber die zentrale und wichtige Rolle im FrĂŒhmittelalter.cite-ref-4-16-1[16]

Versprecher oder formale Fehler bei der Eidesleistung konnten zu deren Ablehnung fĂŒhren. Individuelle Reinigungseide sind nun nach Stefan Esders auch schon fĂŒr die römische Praxis belegt, standen aber im Schatten des Beweisrechts.cite-ref-1-17-0[17] Die frĂŒhmittelalterlichen Gerichtsprozesse unterschieden sich von der römischen Praxis vor allem in der Frage der Beweislast wie auch dem geringeren Rechtszwang. Esders fĂŒhrt eine schon 1915 aufgestellte These von Franz Beyerlecite-ref-18[18] an, wonach die damalige ProzessfĂŒhrung sich immer auch als Alternative zur möglichen gewaltsamen Austragung von Konflikten darstellte. Der Reinigungseid war damit auch Selbstbehauptung und die Bereitschaft oder Verweigerung von Eidhelfern war bereits im Vorfeld des Prozesses Teil der Konfliktaustragung. Ein Reinigungseid musste auch den Prozessgegner ĂŒberzeugen, um eine gewaltsame Austragung zu vermeiden.cite-ref-1-17-1[17] Versprecher und Fehler bei der Ableistung konnten ihn bereits in Frage stellen. Bis ins Hochmittelalter war demgegenĂŒber die Folter nur in AusnahmefĂ€llen (Knechte, Vergehen gegen die Königsgewalt) ĂŒblich.cite-ref-2-19-0[19] Sie widersprach dem SelbstverstĂ€ndnis unter bewaffneten Freien. Erst im SpĂ€tmittelalter und der frĂŒhen Neuzeit wurde die Folter als Beweisinstrument breiter etabliert.cite-ref-2-19-1[19]

Politische Rolle

Der kollektive Eid war lange ein zentrales Element des abendlĂ€ndischen politischen Lebens, der ‚Schwörtag‘ ist bis heute in einigen Orten noch als BĂŒrger- und Volksfest erhalten.cite-ref-20[20] Die sogenannten Schwurladen wurden bei feierlichen Eidesleistungen den Schwörenden vorgestellt oder waren zu berĂŒhren. Wie bei der Eideskapelle des LĂŒbecker Rats nimmt die Form selbst einen sakralen Anspruch auf, das Ritual selbst zeigt den eigenstĂ€ndigen Machtanspruch des Rates bzw. der BĂŒrgerschaft. Der Ratswahl selbst gingen in LĂŒbeck FĂŒrbitten in den Gottesdiensten der stĂ€dtischen Kirchen voraus. Die neu gewĂ€hlten Ratsherren versammelten sich vor dem Eid in der LĂŒbecker Marienkirche. Der Schwur selbst fand aber im Ratssaal statt, wo das SchmuckstĂŒck des Rates aufgestellt war. Die neuen Ratsherren knieten dort paarweise nieder und leisteten den Eid mit einem Finger auf der Eideskapelle.cite-ref-21[21]

USA

Bei der AmtseinfĂŒhrung des PrĂ€sidenten der Vereinigten Staaten ist der Amtseid die zentrale Zeremonie. Franklin Pierce war von 1853 bis 1857 der 14. PrĂ€sident der Vereinigten Staaten und der bislang einzige PrĂ€sident, der statt eines Eides ein Gelöbnis beim Amtsantritt abhielt, was in der amerikanischen Verfassung auch vorgesehen ist. Die AmtseinfĂŒhrung und der Eid sind in den USA von großer Wichtigkeit; bei der 2009 stattgefundenen AmtseinfĂŒhrung von Barack Obama dauerten die zugehörigen Veranstaltungen drei Tage und wurden von einem Millionenpublikum verfolgt. Obama schwor am 20. Januar 2009 auf die Lincoln-Bibel. Obama wie dem Obersten Richter John Roberts unterliefen bei der Eidabnahme einige Versprecher. Der Eid wurde sicherheitshalber am 22. Januar 2009 wiederholt, diesmal ohne Bibel.cite-ref-nytretake2-22-0[22]

In den USA ist der Pledge of Allegiance (englisch Treueschwur) als Ausdruck der Treue gegenĂŒber der Nation und der Flagge der Vereinigten Staaten Bestandteil des gemeinsamen Morgenrituals vor allem in öffentlichen Schulen. Die 1954 eingefĂŒhrte Formulierung eine Nation unter Gott waren mehrmals Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, ebenso die im zugehörigen Flaggengesetz der Vereinigten Staaten festgelegten Anforderungen an die Form der Ableistung. Eine bindende Verpflichtung zur aktiven Teilnahme wurde öfters gefordert, aber nicht durchgesetzt.cite-ref-23[23]

Großbritannien

Beim britischen Unterhaus sieht der Amtseid eine religiöse Beteuerung vor und gilt ebenso der Monarchie. Charles Bradlaugh wurde 1880 ein Sitz im Unterhaus verwehrt, weil er als erklÀrter Atheist den britischen Oath of Allegiance nicht zu schwören fÀhig wÀre. Bekannte britische Republikaner wie Tony Benn oder Richard Burgon unternahmen den nach wie vor nicht geÀnderten Eid daher nur unter Protest oder mit ZusÀtzen, Tony Banks mit gekreuzten Fingern.cite-ref-24[24]cite-ref-25[25]cite-ref-26[26]

Deutschland

Im deutschen öffentlichen Dienst wird zwischen Gelöbnis und Amtseid unterschieden.

Eide vor Gericht

Durch einen Richter vereidigt werden können Zeugen, GerichtssachverstĂ€ndige und Gerichtsdolmetscher. Wird im Zivilprozess auf das Beweismittel der Parteivernehmung zurĂŒckgegriffen, so ist es auch möglich, die Partei zu vereidigen. Auch ehrenamtliche Richter werden vor der ersten Mitwirkung an einer Verhandlung von einem Richter vereidigt (§ 45 DRiG).

FĂ€lle der Vereidigung

Vor dem ersten Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 war vor Gericht stets ein Eid darĂŒber abzuleisten, dass die Zeugenaussage oder das Gutachten eines SachverstĂ€ndigen nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben worden sei. Von der Vereidigung konnte nur abgesehen werden, wenn alle Beteiligten auf die Vereidigung verzichteten. Der Verzicht entsprach allgemeiner Übung. Seit dem Justizmodernisierungsgesetz ist ein Zeuge oder ein SachverstĂ€ndiger nur noch zu vereidigen, wenn die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten und das Gericht mit RĂŒcksicht auf die Bedeutung der Sache oder zur HerbeifĂŒhrung einer wahrheitsgemĂ€ĂŸen Aussage einen Eid fĂŒr geboten erachtet (§ 391 ZPO; § 59 StPO). Die uneidliche Vernehmung ist seitdem die Regel. Einem SachverstĂ€ndigen gleich zu behandeln ist der UrkundenĂŒbersetzer. Im Gegensatz zum Zeugen und zum SachverstĂ€ndigen muss der Gerichtsdolmetscher vor Gericht jedoch stets einen Eid dahingehend ableisten, dass er treu und gewissenhaft ĂŒbertragen werde (§ 189 GVG). Vor Gericht darf eine Vereidigung des Dolmetschers nur unterbleiben, wenn er im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit herangezogen wurde (§ 189 Abs. 3 GVG) oder wenn als Dolmetscher der Urkundsbeamte der GeschĂ€ftsstelle verwandt wurde (§ 190 GVG). Aus ErwĂ€gungen der Verfahrensvereinfachung besteht fĂŒr SachverstĂ€ndige und Dolmetscher die Möglichkeit, dass ihnen im Voraus von der Justizverwaltung ein Eid abgenommen wird („öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher“).cite-ref-27[27] Auf diesen Eid können sich SachverstĂ€ndige und Dolmetscher in der Hauptverhandlung wegen § 189 Abs. 2 GVG berufen.

Voreid und Nacheid

Zu unterscheiden ist zwischen Voreiden und Nacheiden. Die Verfahrensordnungen sehen vor, dass erst nach Abgabe der Zeugenaussage oder nach Erstattung des Gutachtens der Eid abzuleisten ist. Vor Abgabe der Aussage oder Erstattung des Gutachtens ist der Zeuge oder der SachverstĂ€ndige lediglich darĂŒber zu belehren, dass er vereidigt werden könnte. Im Zivilverfahren kann der Richter einem SachverstĂ€ndigen statt eines Nacheides jedoch auch einen Voreid abverlangen. Dolmetscher mĂŒssen stets einen Voreid leisten.

EidesfĂ€higkeit (EidesmĂŒndigkeit)

Eine Vereidigung ist nur möglich, wenn die Eidesperson eidesfĂ€hig ist. Jugendliche unter 18 Jahren, geistig Behinderte und Zeugen, die selbst VerdĂ€chtige sind, dĂŒrfen nicht vereidigt werden (§ 60 StPO). Im Zivilprozess liegt die Altersgrenze bei 16 Jahren (§ 393 ZPO).

Strafbarkeit

Der falsche Eid vor Gericht ist der Meineid (§ 154 StGB), der als Verbrechen bestraft wird, unabhÀngig vor welchem Gericht oder vor welchem Richter er abgegeben wurde. Auch der fahrlÀssige Falscheid ist strafbar (§ 161 StGB).

Auf die Vereidigung wird meist verzichtet, weil das menschliche GedĂ€chtnis unzuverlĂ€ssig ist, zu bezeugende Geschehnisse hĂ€ufig lange zurĂŒckliegen und auch zur wahrheitsgemĂ€ĂŸen Aussage bereite Zeugen sich oft falsch erinnern. Nur bei starker Vermutung, dass jemand wissentlich falsch aussagt, droht man mit dem Eid oder lĂ€sst ihn tatsĂ€chlich ablegen.

Der Eid vor einem deutschen Konsul, vor PrĂŒfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts und vor dem UntersuchungsfĂŒhrer im Disziplinarverfahren steht einem Eid vor einem Richter gleich.

Vor Behörden

Behörden sind zur Abnahme von Eiden im Sinne des § 153 StGB nicht befugt (Ausnahmen: deutscher Konsul, Patentamt). Zeugen, SachverstĂ€ndige oder Dolmetscher, die durch eine Behörde vernommen werden, leisten ihre Aussage, ihr Gutachten oder ihre SprachĂŒbertragung stets uneidlich. Dolmetscher oder SachverstĂ€ndige können sich vor einer Behörde auch nicht auf ihre allgemeine Beeidigung berufen. LĂŒgen vor Behörden ist daher straflos. Eine Ausnahme ist nur die Erstattung einer vorsĂ€tzlich falschen Strafanzeige vor einer Behörde, die zur Entgegennahme von Anzeigen befugt ist.

Versicherung an Eides statt

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Hauptartikel

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Versicherung an Eides statt

Eine Versicherung an Eides statt ist nur rechtlich gĂŒltig, wenn sie gegenĂŒber einer Behörde abgegeben wird, die durch Gesetz zur Abnahme ermĂ€chtigt ist. In gesetzlich bestimmten FĂ€llen können Behörden eine Versicherung an Eides statt verlangen. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist strafbar (§ 156 StGB).

Im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht wurde 1970 der Offenbarungseid durch die Vermögensauskunft ersetzt.cite-ref-28[28]

Mit der umgangssprachlich so genannten eidesstattlichen Versicherung im Zivilrecht möchte eine Person bekrÀftigen, dass ihre ErklÀrung der Wahrheit entspricht. Sie wird schriftlich und unaufgefordert abgegeben. Die Abgabe einer wahren oder falschen solchen eidesstattlichen Versicherung kann rechtlich keine Wirkungen entfalten.

Amtseid

Von den Eiden im Sinne des § 153 StGB ist der Amtseid zu unterscheiden. Im öffentlichen Recht stellt der Amtseid der Beamten, Soldaten (Vereidigung und Gelöbnis von Soldaten der Bundeswehr) und Richter sowie der gewĂ€hlten hohen ReprĂ€sentanten des Staates, wie BundesprĂ€sident und Bundeskanzler, eine Amtspflicht dar. Die Eidesleistung ist nicht Voraussetzung fĂŒr die Übernahme des Amtes, sondern lediglich eine Folge dessen. AmtsbegrĂŒndend (konstitutiv) ist die Übergabe der Ernennungsurkunde bzw. im Falle des BundesprĂ€sidenten die ErklĂ€rung der Annahme der Wahl, sofern die Amtszeit des VorgĂ€ngers bereits endete. Die Eidesleistung ist ein rein deklaratorischer Akt, der nach außen hin die Übernahme der neuen Aufgabe ausdrĂŒckt. Allerdings zieht bei Beamten die Verweigerung der Ableistung des Diensteids die Entlassung nach sich (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz). Diese Vereidigung auf die Verfassung wird, außer beim Amtseid der Richter, nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen. Der Bruch eines solchen Eides ist nicht als Meineid strafbar.

Österreich

In Österreich wird beim Antritt öffentlicher Ämter kein Eid abgelegt. Eine Ă€hnliche Rolle spielt jedoch das Gelöbnis, das bei der im Rahmen der AmtseinfĂŒhrung durchgefĂŒhrten Angelobung abzulegen ist. Der Eid spielt aber in zwei FĂ€llen eine Rolle: als Eidesablegung vor Gericht und bei der Abgabe eidesstattlicher ErklĂ€rungen.

Eide vor Gericht

Allgemeines

Das Gesetz vom 3. Mai 1868 zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gerichtcite-ref-eidablegungsgesetz-29-0[29] ist vom Wortlaut her nur fĂŒr die Vereidigung von Zeugen und SachverstĂ€ndigen bei Gerichtsverfahren anzuwenden. FĂŒr manche Verfahren vor anderen Behörden wurde aber ausdrĂŒcklich die analoge Anwendbarkeit erklĂ€rt, zum Beispiel in § 107 FinStrG fĂŒr Verfahren vor der Finanzstrafbehörde.

Nachdem der zustĂ€ndige Richter ĂŒber die Bedeutung des Eides, inklusive der rechtlichen und religiösen Konsequenzen eines Meineides, aufgeklĂ€rt hat, hat der eidablegende Zeuge unabhĂ€ngig vom Religionsbekenntnis die folgende Formel zu schwören: Ich schwöre bei Gott dem AllmĂ€chtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich ĂŒber Alles, worĂŒber ich von dem Gerichte befragt worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit ausgesagt habe (aussagen werde); so wahr mir Gott helfe! SachverstĂ€ndige schwören hingegen: Ich schwöre bei Gott dem AllmĂ€chtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) abgeben werde; so wahr mir Gott helfe!cite-ref-eidablegungsgesetz-29-1[29]

Besonderheiten je nach Religionsbekenntnis

‱ Katholiken haben den Eid vor zwei brennenden Kerzen und einem Kruzifix abzulegen.cite-ref-eidablegungsgesetz-29-2[29] Personen helvetischen Bekenntnisses sind davon ausgenommen.cite-ref-30[30]
‱ Juden haben bei der Eidesablegung ihren Kopf zu bedecken und ihre Hand auf die Tora, 2. Buch Mose, Kapitel 20, Vers 7 zu legen.cite-ref-eidablegungsgesetz-29-3[29]
‱ Muslime haben die Frage Schwörst du bey Gott? mit Jemin ederim (ich schwöre) zu beantworten. ZusĂ€tzlich haben sie den Schwur mit einem oder allen der folgenden ZusĂ€tze zu bekrĂ€ftigen: Billahi Taala (bey Gott dem Allerhöchsten) oder Wallahi (bey Gott) oder Bismillahi (im Nahmen Gottes).cite-ref-31[31]
‱ Personen, bei denen eine Eidesablegung nicht mit ihrem Religionsbekenntnis vereinbar ist, sind davon befreit. Sie werden lediglich ermahnt, die Wahrheit zu sagen, und mĂŒssen dies durch Handschlag bestĂ€tigen. Auch fĂŒr sie gilt die fĂŒr Meineid bestimmte Strafandrohung.cite-ref-32[32]

Strafbarkeit

§ 288 StGB bedroht die Falschaussage vor Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wird die Aussage jedoch unter Eid gemacht, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

Schweiz

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Vereidigung (Schweiz)

In der Schweiz wird die weltliche Form eines Eides oder Schwurs als GelĂŒbde bezeichnet.

Eide vor Gericht

In der Schweiz wird vor Gericht nicht geschworen. Zeugen, SachverstĂ€ndige, Übersetzer und Dolmetscher sind kraft ihrer Funktion zur wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet, willentlich falsche Zeugenaussage, FalschĂŒbersetzung etc. sind Vergehen und von Amtes wegen zu verfolgen. Personen in diesen Funktionen sind vom Richter ĂŒber diese Rechtslage zu belehren, eine spezielle Vereidigung findet nicht statt. (Zeugen dĂŒrfen unter gewissen UmstĂ€nden die Aussage verweigern, falsch aussagen dĂŒrfen sie aber nicht. Einzig der Angeklagte im Strafprozess darf lĂŒgen.)

Ebenso wenig wird in der Schweiz vor anderen Behörden geschworen. Beim Notariat kann eine eidesstattliche ErklĂ€rung abgegeben werden.cite-ref-33[33] So verlangen beispielsweise die Migrationsbehörden eine solche ErklĂ€rung ĂŒber die FamilienverhĂ€ltnisse, insbesondere ĂŒber die Existenz von weiteren Kindern im Ausland.

Amtseid

Von manchen AmtstrĂ€gern wird vor dem Antritt des Amts ein Amtseid verlangt, worin der AmtstrĂ€ger bekrĂ€ftigt, das ihm ĂŒbertragene Amt gesetzeskonform auszuĂŒben. Jeder Person steht es frei, anstatt des Eides ein GelĂŒbde ohne religiöse Konnotation abzulegen. Eid und GelĂŒbde sind rechtlich gleichwertig. Siehe auch Vereidigung (Schweiz).

Literatur

‱ Hans-Werner Gensichen, Horst Seebaß, Nico Oswald, Gerhard Dautzenberg, Peter Landau u. a.: Eid I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Judentum IV. Neues Testament V. Historisch VI. Ethisch VII. Praktisch-theologisch. In: Theologische RealenzyklopĂ€die. 9 (1982), S. 373–399 (Überblick mit Lit.).
‱ Ernst Friesenhahn: Der politische Eid. Mit einem Vorwort zum Neudruck sowie einem Verzeichnis neuerer Literatur zur Eidesfrage als Anhang. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1979, ISBN 3-534-07580-3 (Erstauflage Bonn 1928).
‱ Heinrich Beck, Gerhard Köbler: Eid. In: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde. Nr. 6. de Gruyter, Berlin / New York 1986, ISBN 3-11-010468-7, S. 537–542.
‱ Paolo Prodi (Hrsg.): Glaube und Eid. Treueformeln, Glaubensbekenntnisse und Sozialdisziplinierung zwischen Mittelalter und Neuzeit. Oldenbourg, MĂŒnchen 1993, ISBN 978-3-486-55994-1 (Volltext als PDF).
‱ Paolo Prodi: Der Eid in der europĂ€ischen Verfassungsgeschichte (= Schriften des Historischen Kollegs. VortrĂ€ge 33). MĂŒnchen 1992 (Digitalisat).
‱ Vanessa Conze: "Ich schwöre Treue ..." Der politische Eid in Deutschland zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft, Bd. 237). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2020, ISBN 978-3-525-31121-9.

Einzelnachweise

cite-note-nytretake-11. Jeff Zeleny: I Really Do Swear, Faithfully: Obama and Roberts Try Again. In: The New York Times. 21. Januar 2009, abgerufen am 1. MĂ€rz 2009.
cite-note-22. ↑ Markus Euskirchen: MilitĂ€rrituale: Die Ästhetik der Staatsgewalt. Kritik und Analyse eines Herrschaftsinstruments in seinem historisch-systematischen Kontext. 2004, ISBN 3-89438-329-1, doi:10.17169/refubium-5814 (fu-berlin.de [abgerufen am 29. Juni 2020]).
cite-note-33. ↑ Herbert Willems: Inszenierungsgesellschaft. Ein einfĂŒhrendes Handbuch. Hrsg.: Martin Jurga. Springer-Verlag, 1998, ISBN 3-322-89797-4, S. 222, 223.
cite-note-44. ↑ Richard Lasch: Der Eid. BoD – Books on Demand, 2013, ISBN 978-3-8460-4065-2 (eingeschrĂ€nkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
cite-note-55. ↑ Rykle Borger: Assyrische StaatsvertrĂ€ge. Freudenstadt 1982, S. 755–745.
cite-note-66. ↑ D. D. Luckenbill: Hittite Treaties and Letters. In: The American Journal of Semitic Languages and Literatures. 37/3, 1921, 169 (JSTOR:528149).
cite-note-0-77. ↑ Paolo Prodi: Der Eid in der europĂ€ischen Verfassungsgeschichte (= Schriften des Historischen Kollegs. Nr. 33). MĂŒnchen 1992, S. 9. Hintergrund war ein 1991 in der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gehaltener Vortrag.
cite-note-88. ↑ Siehe die Canonices 1192, 1196 und insbesondere 1197 des CIC (lateinisch), (deutsch)
cite-note-99. ↑ Paolo Prodi, 1991, unter anderem S. 11 des Vortragsmanuskripts
cite-note-1010. ↑ Paolo Prodi: Das Sakrament der Herrschaft. Der politische Eid in der Verfassungsgeschichte des Okzidents. Duncker & Humblot, Berlin 1997. Zitat mit Verweis auf S. 23 nach der Gerd Schwerhoff: Rezension bei H-Soz-Kult.
cite-note-1111. ↑ John Searle: How to derive Ought from Is. (Memento vom 20. August 2011 im Internet Archive) (englisch)
cite-note-3-1212. ↑ Amy Hackney Blackwell: Law. Infobase Publishing, 2010, ISBN 978-0-8160-7970-4 (eingeschrĂ€nkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
cite-note-1313. ↑ Paolo Prodi: Der Eid in der europĂ€ischen Verfassungsgeschichte. 1991, S. 8.
cite-note-1414. ↑ RĂŒdiger Schnell (Hrsg.): Konversationskultur in der Vormoderne: Geschlechter im geselligen GesprĂ€ch. Böhlau Verlag, Köln / Weimar 2008. Explizite Hinweise bei Schnells Beitrag wie dem von Martinelli-Huber im selben Band, S. 192 und 239.
cite-note-1515. ↑ Joseph Calmette: Die großen Herzöge von Burgund. MĂŒnchen 1996.
cite-note-4-1616. ↑ Maurizio Lupoi, Adrian Belton: The Origins of the European Legal Order. Cambridge University Press, 2007, ISBN 978-0-521-03295-7 (eingeschrĂ€nkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
cite-note-1-1717. ↑ Stefan Esders: Der Reinigungseid mit Helfern. Individuelle und kollektive Rechtsvorstellungen in der Wahrnehmung und Darstellung frĂŒhmittelalterlicher Konflikte. In: Stefan Esders (Hrsg.): RechtsverstĂ€ndnis und KonfliktbewĂ€ltigung. Gerichtliche und außergerichtliche Konfliktlösung im Mittelalter. Köln u. a. 2007, S. 55–77.
cite-note-1818. ↑ Franz Beyerle: Das Entwicklungsproblem im germanischen Rechtsgang. Band 1: SĂŒhne, Rache und Preisgabe in ihrer Beziehung zum Strafprozeß der Volksrechte (= Deutschrechtliche BeitrĂ€ge. Band 10, H. 2). Winter, Heidelberg 1915. Esders nennt S. 291 und 454 ff.
cite-note-2-1919. ↑ Volker Krey: Zur strafprozessualen Folter. Rechtshistorische Betrachtungen. In: Robert Esser (Hrsg.): Festschrift fĂŒr Hans-Heiner KĂŒhne. HĂŒthig Jehle Rehm, 2013.
cite-note-2020. ↑ Paolo Prodi, 1991, unter anderem S. 17 des Vortragsmanuskripts mit Hinweis auf Arbeiten Wilhelm Ebels und Uwe Prutschers zur kommunal(rechtlich)en Rolle in italienischen wie deutschen StĂ€dten in der zugehörigen Fußnote
cite-note-2121. ↑ Dietrich Poeck: Rituale der Ratswahl: Zeichen und Zeremoniell der Ratssetzung in Europa (12.–18. Jahrhundert) (= StĂ€dteforschung/A: Darstellungen 60). Böhlau, Köln / Weimar 2003, ISBN 3-412-18802-6, S. 178–180.
cite-note-nytretake2-2222. ↑ Jeff Zeleny: I Really Do Swear, Faithfully: Obama and Roberts Try Again. In: The New York Times. 21. Januar 2009, abgerufen am 1. MĂ€rz 2009.
cite-note-2323. ↑ Evelyn Nieves: Judges Ban Pledge of Allegiance From Schools, Citing ‘Under God’. In: The New York Times. 27. Juni 2002, ISSN 0362-4331 (englisch, nytimes.com).
cite-note-2424. ↑ Commons Library redirect information (PDF)
cite-note-2525. ↑ Labour MP Richard Burgon Calls For End Of Monarchy Before Swearing Allegiance To The Queen. In: The Huffington Post UK. Abgerufen am 20. Mai 2015.
cite-note-2626. ↑ Research paper 01/116, 14 December 2001, The Parliamentary Oath, beim britischen Unterhaus.
cite-note-2727. ↑ Informationsseite des Vereins beeid. Dolmetscher und Übersetzer in Bayern (Memento des Originals vom 28. Juni 2009 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemĂ€ĂŸ Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.vbdu.de
cite-note-2828. ↑ Zivilprozessordnung. In: Buch 8 – Zwangsvollstreckung (§§ 704 – 945b). Abgerufen am 29. Juni 2020.
cite-note-eidablegungsgesetz-2929. ↑ Geltende Fassung im RIS
cite-note-3030. ↑ Hofdecret vom 21sten December 1832, an sĂ€mmtliche Appellations-Gerichte, zu Folge allerhöchster Entschließung vom 20. October 1832, ĂŒber Vortrag der Hof-Commission in Justiz-Gesetzsachen
cite-note-3131. ↑ Hofdecret vom 26sten August 1826, an sĂ€mmtliche Appellations-Gerichte, einverstĂ€ndlich mit der Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen
cite-note-3232. ↑ Hofdecret vom 10ten Januar 1816, an das Galizische Appellations-Gericht, einverstĂ€ndlich mit der Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen
cite-note-3333. ↑ Notariat Kt. ZH: Eidesstattliche ErklĂ€rungen [1]

Spezifische Formen des Eids

‱ Amtseid
‱ Schwur
‱ Treueid

Siehe auch
Weblinks

Commons

: Eid

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– Zitate

Wiktionary: Eid

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